Testament anfechten Frist

Testament anfechten Frist

Testament anfechten Frist – Wer sich durch ein Testament eines Erblassers übergangen oder benachteiligt fühlt, dem steht bei entsprechender Anfechtungsberechtigung sowie dem Vorliegen von gesetzlich anerkannten Anfechtungsgründen der Weg für eine Testamentsanfechtung offen.

Doch die Anfechtungsberechtigten haben nicht beliebig lange Zeit, um die letztwillige Verfügung eines Erblassers anzufechten und müssen sich an bestimmte Fristen halten.

Hinzu kommt selbstverständlich noch, dass ein Testament immer erst nach dem Tod des Erblassers angefochten werden kann.

Fristen für eine Testamentsanfechtung

Die Anfechtungserklärung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme von dem Umstand, der zur Testamentsanfechtung berechtigt, beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden.

Anders als viele Menschen denken, ist also nicht der Zeitpunkt der Testamentseröffnung oder der Zeitpunkt des Todes des Erblassers ausschlaggebend für den Fristbeginn der Testamentsanfechtung.

Vielmehr kommt es darauf an, wann die zur Anfechtung berechtigte Person Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

Nach 30 Jahren verjähren sämtliche erbrechtliche Ansprüche

Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang außerdem, dass der Anspruch auf Anfechtung eines Testaments spätestens nach 30 Jahren verjährt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann also keine Testamentsanfechtung mehr durchgeführt werden.

Das gilt selbst für den Fall, dass der grundsätzlich Anfechtungsberechtigte noch keine Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

Wieviel kostet eine fristgerechte Testamentsanfechtung?

Wer anfechtungsberechtigt ist und Kenntnis von einem rechtlich anerkannten Anfechtungsgrund hat, der fragt sich regelmäßig wieviel die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung eigentlich kostet. Grundsätzlich muss bei einer Testamentsanfechtung mit Anwalts- und mit Gerichtskosten gerechnet werden. Abhängig sind diese Kosten wiederum von der Höhe des streitgegenständlichen Nachlasses.

Die Gebühr, welche vom zuständigen Nachlassgericht bei einer Testamentsanfecht erhoben wird, richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz.

Die Kosten für die Testamentsanfechtung können unter Umständen später über den Nachlass ausgeglichen oder von einer Rechtsschutzversicherung beglichen werden. Bei entsprechenden Voraussetzungen kommt auch eine Prozesskostenhilfe in Betracht.

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