Testament

Testament

Das Testament ist wohl ist wohl die bekannteste Form der Verfügung von Todes wegen und stellt eine einseitige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung eines Erblassers über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode dar.

Die Errichtung eines Testaments kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Zum einen handschriftlich und zum anderen in der Form eines notariellen Testaments.

Wer sollte ein Testament errichten?

Wer nicht möchte, dass nach dem eigenen Tod die Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge darüber entscheiden, wer einen beerbt, der sollte mit einem Testament oder einem Erbvertrag Vorsorge treffen.

Vielleicht möchte ein Erblasser auch unnötigen Streit unter den potentiellen Erben vermeiden und entschließt sich daher, durch ein Testament eine eindeutige Regelung zu treffen.

Auch für Paare, die nicht verheiratet sind oder für Patchwork-Familien, macht die Errichtung eines Testamentes Sinn.

Privatschriftliches oder notarielles Testament

Wer sich dafür entscheidet ein privatschrifliches Testament aufzusetzen sollte darauf achten, dass das Dokument eine eindeutige Überschrift wie „Testament“ oder „Letzter Wille“ enthält, dass Ort und Datum auf dem Dokument vermerkt sind, dass dieses handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben wurde.

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Unterschrift auch tatsächlich unter dem letzten Satz des Testaments platziert wird.

Damit das privatschriftliche Testament auch nach dem Tod des Erblassers aufgefunden wird, kann es beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass unzufriedene Erben dieses einfach unterschlagen.

Widerruf des Testaments

Ein Einzeltestament kann vom Erblasser jederzeit und ohne die Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf kann in unterschiedlicher Form vorgenommen werden. Zum einen kann der Testierende eine neue letztwillige Verfügung aufsetzen, in der dieser konkret vermerkt, dass das ältere Testament widerrufen werden soll.

Auch ein konkludenter Widerruf kommt in Betracht. Dieser ist dann gegeben, wenn das neu errichtete Testament inhaltlich den zuvor getroffenen Regelungen widerspricht.

Ein öffentliches Testament kann dadurch widerrufen werden, dass es vom Testierenden wieder aus der amtlichen Verwahrung genommen wird.