Nacherbe Pflichtteil einfordern

Nacherbe Pflichtteil einfordern

Nacherbe Pflichtteil einfordern – Als Nacherbe wird eine Person beschrieben, die durch eine gewillkürte Erbfolge dazu bestimmt wird das Vermögen des Erblassers erst dann zu erben, wenn der zunächst bestimmte Erbe (Vorerbe) verstorben ist.

Die Grundlagen zur Vor- und Nacherbschaft finden sich in § 2100 BGB.

Diese Art der Erbfolge findet sich häufig im sogenannten Berliner Testament.

Doch welche Besonderheiten müssen beachtet werden, wenn ein Nacherbe seinen Pflichtteil einfordert und wann kann er dies überhaupt tun?

Pflichtteilsberechtigtem Nacherben steht ein Wahlrecht zu

Ist ein Nacherbe pflichtteilsberechtigt, dann räumt ihm der deutsche Gesetzgeber bereits nach dem ersten Erbfall das Recht ein, das Erbe auszuschlagen und seinen Pflichtteil einzufordern oder bis zum zweiten Erbfall abzuwarten.

Entscheidet sich der Vorerbe im Zuge dessen dafür, die Erbschaft auszuschlagen, kann er seinen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils gegenüber dem Vorerben geltend machen.

Das Einfordern des Pflichtteils durch den Nacherben hat Vor- und Nachteile

Es gibt gut nachvollziehbare Gründe dafür, dass ein Nacherbe seinen Pflichtteil vom Vorerben schon nach dem ersten Erbfall einfordert.

Denn zum einen kann es ziemlich lange dauern bis der zweite Erbfall eintritt und zum anderen hat der Nacherbe keine Garantie dafür, ob und wenn ja wieviel vom Nachlass überhaupt noch übrig bleibt.

Der Vorteil der Geltendmachung des Pflichtteils als Nacherbe ist die sofortige Verfügbarkeit von Geldmitteln. Dennoch sollte die Wahl, ob die Erbschaft als Nacherbe ausgeschlagen werden soll oder eher nicht, sorgsam und mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts getroffen werden.

Beachten Sie als Nacherbe die Verjährung des Pflichtteils

Um das Erbe auszuschlagen, hat der Nacherbe ausreichend Zeit, da die Ausschlagungsfrist erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge zu laufen beginnt.

Jedoch sollten pflichtteilsberechtigte Nacherben die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber dem Vorerben nicht außer Acht lassen.

Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Nacherbe vom Erbfall und von seiner Stellung als Pflichtteilsberechtigter erfahren hat.