Erbe einfordern zu Lebzeiten

Erbe einfordern zu Lebzeiten

Erbe einfordern zu Lebzeiten – Eigentlich wird das Thema Erbschaft für die potentiellen Erben erst dann relevant, wenn der Erbfall eintritt.

Das bedeutet, wenn der Erblasser verstorben ist.

Vorweg sei gesagt, dass es kein grundsätzliches gesetzliches Anrecht auf die Auszahlung des Erbes vor dem Erbfall gibt.

Unter bestimmten Voraussetzungen und für einen streng festgelegten Personenkreis ist das Erbe einfordern zu Lebzeiten jedoch möglich.

Wer kann sein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers einfordern?

Kinder oder andere Abkömmlinge des zukünftigen Erblassers können bereits zu dessen Lebzeiten bestimmte erbrechtliche Ansprüche anmelden. Allerdings muss der Erblasser diesen Ansprüchen auch zustimmen.

Er kann nicht einseitig eingefordert werden.
Ein vorzeitiges Erbe hat in der Regel die Form einer Schenkung und wird durch den zukünftigen Erblasser initiiert.

Zwischen Kind und zukünftigem Erblasser wird in der Regel ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, der auch verschiedene Auflagen für den Abkömmling enthalten kann.

Beispielsweise kann in solch einem Schenkungsvertrag zwischen den Vertragparteien vereinbart werden, dass die Schenkung auf die zukünftige Erbschaft angerechnet wird.

Vorzeitige Schenkung und Pflichtteilsverzicht

Voraussetzung dafür, dass Abkömmlinge ihr „Erbe“ vorzeitig erhalten ist häufig, dass diese später beim Eintritt des Erbfalls auf ihren gesetzlichen Pflichtteil verzichten. Schenkung und Pflichtteilsverzicht werden also miteinander verbunden.

Als „Gegenleistung“ dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Eintritt des Erbfalls auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet, bekommt er also eine Abfindung gezahlt.

Als Orientierungspunkt für die Höhe der Abfindung kann dabei die Höhe des Pflichtteilsanspruchs dienen. Selbstverständlich können die Vertragsparteien aber auch eine andere Summe vereinbaren.

Über Vor- und Nachteile des Pflichtteilsverzichts von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht aufklären lassen

Der Pflichtteilsverzicht und die vorzeitige Schenkung haben ihre Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile, die sowohl der zukünftige Erblasser als auch der Pflichtteilsberechtigte kennen sollten.

Ihr Erbrechtexperte kann mit Ihnen besprechen, welche erbrechtliche Lösungen für Ihren Fall die sinnvollsten wären und eine Ersteinschätzung für Sie vornehmen.

Zudem kann Ihr Rechtsanwalt Sie auch darüber aufklären, wie die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil konkret vorgenommen werden.