Kann man zu Lebzeiten seinen Pflichtteil einfordern?

Kann man zu Lebzeiten seinen Pflichtteil einfordern?

Kann man zu Lebzeiten seinen Pflichtteil einfordern? – Die Einforderung des Pflichtteils zu Lebzeiten ist eine schwierige Angelegenheit.

Dabei ist es zunächst so, dass die Forderung als solche keinerlei rechtliche Wirkung entfalten kann. Dies liegt daran, dass sich Fragen zum Pflichtteil nur dann ergeben, wenn ein Testament vorliegt.

Ein Testament aber ist seiner juristischen Natur nach eine Verfügung von Todes wegen. (§1937 BGB). Entsprechend können keine Rechte aus diesem abgeleitet werden, ehe es zum Tod des Erblassers gekommen ist.

Eine tatsächliche Einforderung des Pflichtteils ist daher nicht möglich.

Eine Vereinbarung treffen

Gleichwohl ist eine vorzeitige Regelung des Pflichtteils meist eine gute Idee. Nach dem Ableben des Erblassers haben dessen Erben alle Hände voll zu tun.

Der Beerdigung folgt die Auflösung des Hausstands und es sind zahlreiche Behördengänge zu erledigen.

Wenn dann noch Auseinandersetzungen mit einem Pflichtteilsberechtigten geführt werden müssen, wächst die Sache vielen Menschen endgültig über den Kopf.

Dies umso mehr, als in kürzester Zeit Vermögen flüssig gemacht werden muss, um den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können.

Hier bietet eine vertragliche Regelung vor dem Tod die Möglichkeit, die Angelegenheit mit mehr Ruhe anzugehen.

Insofern ist es für Pflichtteilsberechtigte durchaus sinnvoll, an den Erblasser heranzutreten, um die Möglichkeiten einer frühzeitigen Regelung der Angelegenheit auszuloten.

Gültig nur bei Hinzuziehung eines Notars – Kann man zu Lebzeiten seinen Pflichtteil einfordern?

Die vorzeitige Auszahlung des Pflichtteilsberechtigten macht auch insoweit Sinn, als es nach dem Tod des Erblassers oft schwierig ist, sich ein genaues Bild der Vermögenslage zu machen. Hier hat der Erblasser zu Lebzeiten alle Informationen zur Hand.

Außerdem besteht genügend Zeit, ggf. Gutachten einzuholen, was die preisliche Bewertung von Immobilien oder auch Schmuck und antiken Möbeln etc. betrifft.

Unabhängig davon, was die Vereinbarung am Ende zum Inhalt hat, ist in jedem Fall ein Notar unverzichtbar.

Wird über die Auszahlung des Pflichtteils kein notarieller Vertrag geschlossen, so hat die Vereinbarung später im Rahmen des Erbfalls keine juristische Auswirkung. Dem gilt es in jedem Fall vorzubeugen.