Erbrecht Ehegatte

Erbrecht Ehegatte

Welche Stellung hat der Ehegatte im deutschen Erbrecht?

Erbrecht Ehegatte – Das deutsche Erbrecht ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Sein Grundprinzip basiert auf einer Regelung der Erbfolge in Stämmen.

Diese Stämme reichen von den Großeltern über die Eltern bis zu den eigenen Kindern.

Entsprechend dieser Logik sind die Erben in Ordnungen eingeteilt.

Kinder sind dabei Erben erster Ordnung, Eltern Erben zweiter Ordnung.

Großeltern Erben dritter Ordnung usw..

Überlebende Ehepartner gehören nicht in diese Ordnungen, sondern erben neben diesen Erben.

Der Ordnungsrang der Erben hat jedoch starken Einfluss darauf, in welchem Umfang ein Ehepartner nach dem Gesetz erbt.

Die Höhe des Anteils

Der Anteil von Ehepartnern am Erbe richtet sich danach, welche weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind. Gibt es Kinder, so erbt ein Ehepartner ein Viertel des Vermögens. Erben stattdessen die Eltern des Erblasser, so erhält der Ehepartner die Hälfte.

Gleiches gilt, wenn zwar die Eltern des Erblassers verstorben sind, seine Großeltern jedoch noch leben. In der Regel sind jedoch auch diese bereits tot. Dann erbt der Ehepartner alles. Im Übrigen kommt es im Hinblick auf die Erbschaft neben den Kindern auf den Güterstand der Ehe an.

Sofern keine besonderen Vereinbarungen bei Eheschluss getroffen wurden, liegt eine Zugewinngemeinschaft vor. Der Anteil des Ehepartners erhöht sich dadurch um eine Viertel. Neben den Kindern erbt ein Ehepartner damit praktisch die Hälfte und neben den Eltern drei Viertel.

Der Anteil des Ehepartners lässt sich absenken, aber nicht ausschließen

Eine vollständige Enterbung von Ehepartnern ist nicht möglich, da diese als gesetzliche Erben einen Pflichtteilsanspruch haben. Dieser lässt sich jedoch reduzieren. So kann etwa die Ehe im Güterstand der Gütertrennung geschlossen werden.

Die Vermögen der Eheleute bleiben dadurch dauerhaft getrennt und es gibt keinen Zugewinn. Der überlebende Ehepartner erbt damit ein Viertel.

Wird er per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen beträgt der Pflichtteil die Hälfte dieses Anteils, also ein Achtel.